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ZPO § 1012 Vorlegung der Zinsscheine

ZPO § 1012 Vorlegung der Zinsscheine

[ Auszug: Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften  ... ]